Zeiterfassung & GAV

Ferienanspruch: Wie viele Ferien stehen zu?

Vier Wochen sind das Minimum, im GAV oft mehr. Wer den Zeitpunkt bestimmt, wann Ferien gekürzt werden dürfen und warum Auszahlen verboten ist.

19. Okt 2026 · 3 Min. Lesezeit

Das gesetzliche Minimum

Der Arbeitgeber muss jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien gewähren, Mitarbeitern bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Wer nur einen Teil des Dienstjahres im Betrieb ist, bekommt die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 329a Abs. 3 OR).

Was der GAV draufsetzt

Gesamtarbeitsverträge gehen oft weiter. Im Bauhauptgewerbe gelten pro Kalenderjahr fünf Wochen (25 Arbeitstage) ab dem vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr, bis zum vollendeten 20. und ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr sechs Wochen (30 Arbeitstage) (Art. 31 Abs. 1 LMV). Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten dort nicht als Ferien und können nachbezogen werden (Art. 31 Abs. 3 LMV). Massgebend ist immer der GAV deines Gewerbes.

Wer bestimmt, wann?

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Mitarbeiters Rücksicht, soweit es mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). Gewährt werden die Ferien in der Regel im laufenden Dienstjahr, und wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR).

Kürzen — nur in engen Grenzen

  • Fehlt ein Mitarbeiter durch eigenes Verschulden im Dienstjahr insgesamt mehr als einen Monat, darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR).
  • Fehlt er ohne eigenes Verschulden, etwa wegen Krankheit oder Unfall, insgesamt nicht mehr als einen Monat, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 2 OR).
  • Nach Mutterschaftsurlaub, Urlaub des andern Elternteils, Betreuungs- oder Adoptionsurlaub dürfen die Ferien ebenfalls nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 OR).

Auszahlen ist verboten

Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn zu zahlen (Art. 329d Abs. 1 OR). Wird der Ferienlohn ausnahmsweise nach der geleisteten Arbeit bemessen, entsprechen im Bauhauptgewerbe fünf Wochen Ferien 10,6 Lohnprozent und sechs Wochen 13,0 Prozent; der Betrag wird mit jedem Zahltag gutgeschrieben und beim Ferienbezug ausbezahlt (Art. 31 Abs. 2 LMV).

Den Überblick behalten

In Baurapport.ch legst du den Ferienanspruch je Person und Jahr fest, mit einer Vorgabe für den ganzen Betrieb. Die Administration zeigt, wie viele Tage jede Person bezogen hat und wie viele noch offen sind; Feiertage und Betriebsferien stehen im Firmenkalender. Deine Leute beantragen Ferien am Handy, das Büro gibt sie frei.

Wie Ferien, Überstunden und Arbeitszeit zusammenhängen, steht im Artikel Arbeitszeiterfassung in der Schweiz und auf der Seite Zeiterfassung.

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Häufige Fragen

Darf ich Ferien auszahlen, wenn jemand lieber Geld will?

Nein, nicht solange das Arbeitsverhältnis dauert (Art. 329d Abs. 2 OR).

Wie viele Ferien haben junge Mitarbeiter?

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Im Bauhauptgewerbe sind es bis dahin sechs Wochen (Art. 31 Abs. 1 LMV).

Zählt ein Feiertag in den Ferien als Ferientag?

Im Bauhauptgewerbe nicht: Gesetzliche Feiertage in den Ferien gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden (Art. 31 Abs. 3 LMV). Für andere Gewerbe lohnt sich der Blick in den eigenen GAV.

Quellen: Obligationenrecht (OR), Art. 329a–329d · LMV 2026–2031, Art. 31. Stand Oktober 2026.