Die Pflicht steht im Arbeitsgesetz
Der Arbeitgeber muss Verzeichnisse oder andere Unterlagen führen, aus denen die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes nötigen Angaben hervorgehen, und sie den Behörden zur Verfügung halten (Art. 46 ArG). Was darin stehen muss, regelt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Art. 73.
Was festgehalten werden muss
Für jede Person unter anderem:
- die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, sowie ihre Lage — also wann gearbeitet wurde, mit Beginn und Ende;
- die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr;
- die gewährten wöchentlichen Ruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf den Sonntag fallen;
- die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge.
Das SECO fasst es so zusammen: Aus der Erfassung müssen Dauer, Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich sein.
Wie lange aufbewahren?
Die Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Viele Gesamtarbeitsverträge im Bau verlangen dasselbe.
Vereinfachte Erfassung — für die Baustelle selten
Für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen, darf nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden (Art. 73b ArGV 1). Dafür braucht es eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung; in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden geht das auch schriftlich mit der einzelnen Person, verbunden mit einem jährlichen, dokumentierten Gespräch zur Arbeitsbelastung. Wer auf der Baustelle nach Einsatzplan arbeitet, bestimmt seine Zeit meist nicht selbst — dann gilt die volle Erfassung.
Ganz auf die Erfassung verzichten können nur Arbeitnehmende mit grosser Autonomie und einem Jahreseinkommen über 120 000 Franken, und nur über einen Gesamtarbeitsvertrag (Art. 73a ArGV 1).
Was der GAV zusätzlich verlangt
Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe verlangt eine detaillierte Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitszeit (Art. 26 Abs. 5 LMV) und eine monatliche Lohnabrechnung mit den gearbeiteten Stunden (Art. 44 LMV). Auch die GAV im Ausbaugewerbe verlangen eine Arbeitszeitkontrolle; was fehlt, kann bei einer Kontrolle der paritätischen Kommission teuer werden.
So klappt es im Alltag
- Täglich erfassen. Am Freitag weiss niemand mehr genau, wann er am Montag angefangen hat.
- Stunden nach Art trennen: Normal, Überstunden, Reisezeit, Pikett — so, wie sie abgerechnet werden.
- Monatlich abschliessen und dem Mitarbeiter seine Stunden zeigen.
- Fünf Jahre ablegen, auch von Leuten, die längst nicht mehr im Betrieb sind.
Zum Start eignet sich unsere Stundenrapport-Vorlage mit Spalten für Beginn, Ende und Pause. In Baurapport.ch erfassen deine Leute die Stunden pro Tag und Baustelle am Handy, getrennt nach Normal, Überstunden, Reisezeit und Pikett, und das Büro exportiert sie für den Lohn.
Häufige Fragen
Muss ich auch Pausen erfassen?
Ja, Pausen ab einer halben Stunde mit Lage und Dauer, also wann sie begonnen und geendet haben (Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV 1).
Darf der Mitarbeiter die Zeit selbst erfassen?
Ja. Verantwortlich bleibt aber der Arbeitgeber: Er muss die Unterlagen führen und den Behörden zur Verfügung halten.
Reicht eine Excel-Liste?
Die Form ist frei, solange die verlangten Angaben vollständig und nachvollziehbar sind und fünf Jahre aufbewahrt werden.
Quellen: Arbeitsgesetz (ArG), Art. 46 · Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73–73b · SECO: Arbeitszeiterfassung · LMV 2026–2031, Art. 26 und 44. Stand Oktober 2026.