Überstunden: mehr als vereinbart
Überstunden sind Arbeitsstunden über der vertraglich vereinbarten, üblichen oder im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit (Art. 321c OR). Bei 42 Stunden pro Woche ist die 43. Stunde eine Überstunde.
Ausgleichen lassen sie sich durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer — aber nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter (Art. 321c Abs. 2 OR). Sonst sind sie mit dem Normallohn plus einem Zuschlag von mindestens einem Viertel zu bezahlen, ausser es ist schriftlich, im Normal- oder im Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes geregelt (Art. 321c Abs. 3 OR).
Überzeit: mehr als das Gesetz erlaubt
Überzeit beginnt erst über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit: 45 Stunden pro Woche für Büropersonal, technische Angestellte und Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, 50 Stunden für alle übrigen (Art. 9 ArG).
- Erlaubt nur ausnahmsweise, etwa bei dringender Arbeit oder ausserordentlichem Andrang (Art. 12 Abs. 1 ArG).
- Höchstens zwei Stunden pro Tag und 170 Stunden (bei 45 Stunden Höchstarbeitszeit) bzw. 140 Stunden (bei 50) pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ArG).
- Zuschlag von mindestens 25 Prozent — beim Büropersonal und den technischen Angestellten erst über 60 Stunden pro Jahr (Art. 13 Abs. 1 ArG).
- Kein Zuschlag, wenn die Überzeit im Einverständnis mit dem Mitarbeiter innert angemessener Frist durch gleich viel Freizeit ausgeglichen wird (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Ein Beispiel
Ein Mitarbeiter mit 42 Stunden pro Woche arbeitet in einer Woche 53 Stunden. Die Stunden 43 bis 50 sind Überstunden, die Stunden 51 bis 53 Überzeit — sofern für ihn die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gilt.
Und der GAV?
Gesamtarbeitsverträge gehen oft weiter. Der Landesmantelvertrag im Bauhauptgewerbe zum Beispiel zählt Arbeits- und Reisezeit über 50 Stunden pro Woche als Überzeit mit 25 Prozent Zuschlag, begrenzt den Saldo der Überstunden und regelt die Auszahlung (Art. 28 LMV). Massgebend ist immer der GAV deines Gewerbes.
So behältst du den Überblick
Wichtig ist, Überstunden täglich als eigene Art zu erfassen und den Saldo laufend zu kennen — nicht erst am Jahresende. In Baurapport.ch stehen Überstunden im Rapport als eigene Stundenart, und das Büro sieht den laufenden Saldo jeder Person; Kompensation baut ihn ab.
Häufige Fragen
Kann ich Überstunden einfach mit Freizeit ausgleichen?
Nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter, und mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer (Art. 321c Abs. 2 OR).
Darf der Zuschlag für Überstunden wegbedungen werden?
Bei Überstunden ja, schriftlich oder im Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (Art. 321c Abs. 3 OR). Bei Überzeit nicht: Der Zuschlag von 25 Prozent ist zwingend, ausser sie wird mit Freizeit ausgeglichen (Art. 13 ArG).
Zählt die Reisezeit mit?
Das hängt vom GAV ab. Der LMV etwa rechnet für die Überzeit Arbeits- und Reisezeit zusammen. Mehr dazu im Artikel Reisezeit auf dem Bau.
Quellen: Obligationenrecht (OR), Art. 321c · Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9, 12, 13 · LMV 2026–2031, Art. 28. Stand Oktober 2026.