Baustelle organisieren

Schlechtwetter auf der Baustelle: Wer zahlt?

Wann die Arbeitslosenversicherung bei Regen, Schnee oder Kälte zahlt, für welche Gewerbe das gilt und was der Betrieb melden und belegen muss.

19. Okt 2026 · 4 Min. Lesezeit

Schlechtwetterentschädigung — nicht für jedes Gewerbe

Die Arbeitslosenversicherung zahlt Schlechtwetterentschädigung in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 1 AVIG). Welche das sind, bestimmt der Bundesrat (Art. 42 Abs. 2 AVIG) in Art. 65 AVIV, darunter:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe,
  • Geleise- und Freileitungsbau,
  • Landschaftsgartenbau,
  • Transporte von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen.

Maler, Gipser, Sanitär, Heizung und Elektro stehen nicht auf der Liste. Fällt dort die Arbeit wegen des Wetters aus, gibt es keine Schlechtwetterentschädigung; was dann für den Lohn gilt, steht im Arbeitsvertrag und im GAV.

Wann ein Ausfall zählt

Angerechnet wird ein Ausfall nur, wenn (Art. 43 Abs. 1 AVIG):

  • er ausschliesslich durch das Wetter verursacht ist,
  • die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Mitarbeitern nicht zugemutet werden kann, und
  • der Arbeitgeber ihn ordnungsgemäss meldet.

Es zählen nur ganze oder halbe Tage (Art. 43 Abs. 2 AVIG). Ein halber Tag ist ein Vor- oder Nachmittag oder mindestens die Hälfte eines vollen Arbeitstags (Art. 66 AVIV). Nicht angerechnet werden Ausfälle, die nur mittelbar vom Wetter kommen, etwa Kundenausfälle oder Terminverzögerungen (Art. 43a AVIG). Pro Abrechnungsperiode — ein Monat oder vier Wochen — wird eine Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Art. 43 Abs. 3 und 4 AVIG).

Melden, vorschiessen, abrechnen

  1. Melden: spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats bei der kantonalen Amtsstelle, mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 69 Abs. 1 AVIV). Wer ohne entschuldbaren Grund zu spät meldet, verschiebt den Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung (Art. 69 Abs. 2 AVIV).
  2. Vorschiessen: Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung seinen Leuten am ordentlichen Zahltag aus (Art. 46 und 37 AVIG). Sie beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 44 und 34 AVIG).
  3. Geltend machen: innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse, mit den nötigen Unterlagen und einer Abrechnung (Art. 47 AVIG). Was nicht fristgemäss geltend gemacht wird, vergütet die Kasse nicht (Art. 48 Abs. 3 AVIG).

Im Bauhauptgewerbe: was der LMV sagt

Bei Witterung, welche die Gesundheit gefährdet oder einen effizienten Ablauf verunmöglicht — etwa Hitze, Regen, Schnee, Blitzschlag oder grosse Kälte —, sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit das arbeitstechnisch möglich ist (Art. 30 Abs. 2 LMV). Den Unterbruch ordnet der Arbeitgeber an, nachdem er die Betroffenen angehört hat (Art. 30 Abs. 3 LMV). Die Mitarbeiter halten sich zur Verfügung, ausser er gibt sie frei (Art. 30 Abs. 4 LMV); er kann ihnen auch eine andere zumutbare Arbeit zuweisen (Art. 30 Abs. 5 LMV).

Festhalten, was ausgefallen ist

Die Kasse prüft die Voraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 AVIG), und der Arbeitgeber reicht die Unterlagen dazu ein (Art. 47 Abs. 3 AVIG). Halte deshalb jeden Tag fest, wie das Wetter war und wer wie lange nicht arbeiten konnte — zum Beispiel im Bautagebuch, das ein eigenes Feld für das Wetter hat. Wer seine Leute stattdessen in die Werkstatt schickt, bucht die Stunden in Baurapport.ch auf die interne Baustelle: Sie zählen im Stundenkonto, ohne eine Kundenbaustelle zu belasten. Mehr dazu im Artikel Bautagebuch führen.

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Häufige Fragen

Zählt ein halber Regentag?

Ja, wenn der Ausfall einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens die Hälfte eines vollen Arbeitstags ausmacht (Art. 66 AVIV). Angerechnet werden nur ganze oder halbe Tage (Art. 43 Abs. 2 AVIG).

Was, wenn der Kunde wegen des Wetters absagt?

Dann kommt der Ausfall nur mittelbar vom Wetter und wird nicht angerechnet (Art. 43a lit. a AVIG).

Wie hoch ist die Entschädigung?

80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 44 und 34 AVIG). Pro Abrechnungsperiode wird eine Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Art. 43 Abs. 3 AVIG).

Quellen: Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 34, 37, 42–48 · Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), Art. 65, 66, 69 · LMV 2026–2031, Art. 30. Stand Oktober 2026.