Zeiterfassung & GAV

Pausen auf der Baustelle: Was das Gesetz verlangt

Wie lange die Pause mindestens dauern muss, wann sie trotzdem als Arbeitszeit zählt und warum der Znüni im Bauhauptgewerbe keine Arbeitszeit ist.

2. Okt 2026 · 2 Min. Lesezeit

Die Mindestpausen

Das Arbeitsgesetz schreibt vor, wie lange die Arbeit mindestens unterbrochen werden muss (Art. 15 Abs. 1 ArG):

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden,
  • 30 Minuten bei mehr als sieben Stunden,
  • eine Stunde bei mehr als neun Stunden.

Gemeint ist die Arbeitszeit ohne Pausen. Wer 8,4 Stunden arbeitet, braucht also mindestens eine halbe Stunde Pause.

Wann die Pause doch Arbeitszeit ist

Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG) — etwa wenn jemand die Baustelle bewachen oder eine Maschine überwachen muss.

Und der Znüni?

Im Bauhauptgewerbe gelten Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch nicht als Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 2 LMV). In anderen GAV ist es unterschiedlich geregelt — ein Blick in den Vertrag deines Gewerbes lohnt sich. Der GAV der Gebäudetechnik etwa verlangt eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten.

Pausen erfassen

Pausen ab einer halben Stunde müssen mit Lage und Dauer erfasst werden — also wann sie begonnen und geendet haben (Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV 1). Mehr dazu im Artikel Arbeitszeiterfassung in der Schweiz.

Unsere Stundenrapport-Vorlage hat dafür eigene Spalten für Beginn, Ende und Pause.

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Häufige Fragen

Darf die Pause aufgeteilt werden?

Das Gesetz nennt die Mindestdauer. Erfasst werden müssen jedenfalls alle Pausen ab einer halben Stunde mit Beginn und Ende.

Muss ich eine kurze Pause bezahlen?

Nur wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf oder der GAV es vorsieht. Sonst ist die Pause keine Arbeitszeit.

Was gilt bei zehn Stunden Arbeit?

Bei mehr als neun Stunden ist mindestens eine Stunde Pause vorgeschrieben (Art. 15 Abs. 1 lit. c ArG).

Quellen: Arbeitsgesetz (ArG), Art. 15 · ArGV 1, Art. 73 · LMV 2026–2031, Art. 25. Stand Oktober 2026.